Allgemeine- und Besondere Geschäftsbedingungen

der

CC Compact Cleaning GmbH

 

I        Allgemeine Bestimmungen

1.        Geltungsbereich:

1.1    Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen, bestehend aus den Allgemeinen Bestimmungen gem Punkt I und den für die jeweilige Dienstleistung vorrangig anwendbaren Besonderen Bestimmungen gem Punkt II. Die Allgemeinen- und Besonderen Bestimmungen (beide zusammen iF als Geschäftsbedingungen bezeichnet) gelten für alle gegenwärtigen sowie künftigen vertraglichen Vereinbarungen (hinsichtlich Dienstleistungen und Lieferungen) der CC Compact Cleaning GmbH, Paula-Wallisch-Straße 14, 8055 Graz, FN 502608f (im Folgenden kurz als „Compact Cleaning“ bezeichnet) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (oder Beauftragung) gültigen Fassung, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Mit der Beauftragung einer Dienstleistung oder Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit den Geschäftsbedingungen einverstanden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Compact Cleaning ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sowie mündliche Abreden, die vom Inhalt dieser Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch Compact Cleaning wirksam.

 

1.2    Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Erledigungen, Kundendienste und Beschwerden werden in deutscher Sprache angeboten.

 

2.        Leistungsausführung und Mitwirkungspflichten des Kunden:

2.1    Compact Cleaning erbringt die Leistungen mit gebotener Sorgfalt und Fachwissen, stellt das für die Leistungserbringung erforderliche qualifizierte Personal zur Verfügung und koordiniert alle Aktivitäten, die zur Leistungserbringung benötigt werden. Compact Cleaning verpflichtet sich, die geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Der Einsatz von Subunternehmern durch Compact Cleaning ist stets zulässig.

 

2.2    Die Leistungspflicht von Compact Cleaning beginnt erst - soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - nachdem der Kunde alle notwendigen Voraussetzungen zur Leistungsausführung geschaffen hat. Der Kunde ist spätestens zum Beginn der vereinbarten Leistungsausführung verpflichtet, Compact Cleaning am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte werden vom Kunden getragen. Der Kunde ist auch verpflichtet, unentgeltlich Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier und die Mitbenützung von WC-Anlagen und Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird einen geeigneten, geräumigen und verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung stellen sowie die gesetzlichen Anforderungen an Arbeitsstätten (insbesondere jene der Arbeitsstättenverordnung) einhalten. Weiters genehmigt der Kunde die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem.

 

2.3    Der Kunde wird den Dienstnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (zB Subunternehmern) von Compact Cleaning entsprechend deren Aufgaben und Funktionen, Zutrittsberechtigungen zu Objekt- und Anlagenteilen, Flächen und sonstigen Einrichtungen gewähren.

 

2.4    Der Kunde verpflichtet sich, Compact Cleaning die zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen (insbesondere auch Gebäudepläne, technische Befunde, etc) in geeigneter Form unaufgefordert und rechtzeitig zukommen zu lassen und auf etwaige besondere Risiken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw) bei Auftragserteilung und während des Vertragsverhältnisses unmittelbar nach Kenntnis hinzuweisen. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass Compact Cleaning über die an den einzelnen Standorten geltenden internen Regelungen informiert ist (zB standortspezifische Sicherheitsvorschriften, etc). Sind mehrere Unternehmer auf einem Objekt tätig, hat der Kunde diese entsprechend zu koordinieren. Compact Cleaning haftet nicht für aus Verzögerungen resultierende Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwandes.

 

2.5    Werden von Compact Cleaning - insbesondere im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen - Waren, Materialien, Maschinen oder Geräte geliefert, hat der Kunde die für deren Anlieferung erforderliche Anlieferungsmöglichkeit am Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme zu bestätigen.

 

2.6    Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere § 8 ASchG, einzuhalten.

 

2.7    Kommt der Kunde den dargelegten Mitwirkungspflichten nicht nach und ist infolge falscher oder nicht vollständiger oder ausgebliebener Kundenangaben eine auftragsgemäße Leistungsausführung durch Compact Cleaning nicht möglich, haftet Compact Cleaning nicht für daraus resultierende Nachteile oder Schäden und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwandes.

 

2.8    Allfällige Änderungen der Daten des Kunden, insbesondere der Geschäftsadresse, sind Compact Cleaning unverzüglich bekannt zu geben.

 

3.        Vergütung, Lockdown Sockelbetrag & Jährliche Preisanpassung:

3.1    Alle Preise (auch in den Kostenvoranschlägen) verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, exklusive Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer und basieren auf den Lohn- bzw Materialkosten unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweilige Berufsgruppe des ausführenden Personals zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Sämtliche Preise sind wertgesichert und können von Compact Cleaning jährlich ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres angepasst werden. Preisanpassungen und aus diesen resultierenden Nachforderungen können jährlich auch rückwirkend auf den 1. Jänner durchgeführt werden.

 

3.2    Zwischen den Parteien wird ein Lockdown Sockelbetrag vereinbart. Dieser Lockdown Sockelbetrag ist zu bezahlen, wenn Compact Cleaning seine Leistungen aufgrund eines behördlichen Lockdowns und/oder einer behördlichen Schließung des Betriebs des Kunden nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann. Voraussetzung ist, dass Compact Cleaning leistungsbereit ist. Beim Lockdown Sockelbetrag handelt es sich um jene Fixkosten bzw Vorhaltekosten, die notwendig sind, um die Leistungen für den Kunden zu erbringen, aufgrund des Lockdowns und/oder der behördlichen Schließung jedoch nicht erbracht werden können. Die Höhe des zu zahlenden Lockdown Sockelbetrages wird mit 25 % der ausfallenden Leistungen vereinbart. Im Falle, dass Leistungen aufgrund eines behördlichen Lockdowns und/oder einer behördlichen Schließung des Betriebes des Kunden durch Compact Cleaning teilweise erbracht werden, steht Compact Cleaning das Entgelt für die teilweise Leistungserbringung zzgl des Lockdown Sockelbetrages für die ausgefallene Leistungen zu. Dies lässt sich beispielhaft wie folgt darstellen: Im Falle, dass aufgrund eines Lockdowns und/oder einer behördlichen Schließung des Betriebes des Kunden keinerlei Leistungen erbracht werden, sind 25 % vom gesamten Leistungsumfang als Fixbetrag (=Lockdown Sockelbetrag) zu entrichten. Im Falle, dass aufgrund eines Lockdowns und/oder einer behördlichen Schließung des Betriebes des Kunden nur 75 % der beauftragten Leistungen in Anspruch genommen werden, sind 81,25 % vom gesamten Leistungsumfang zu entrichten [25 % von 25 % (=Lockdown Sockelbetrag) + 75 % (tatsächlicher Einsatz)]. Im Falle, dass aufgrund eines Lockdowns und/oder eine behördliche Schließung des Betriebes des Kunden nur 50 % der beauftragten Leistungen in Anspruch genommen werden, sind 62,50 % vom gesamten Leistungsumfang zu entrichten [25 % von 50 % (=Lockdown Sockelbetrag) + 50 % (tatsächlicher Einsatz)]. Aliquotes gilt für abweichende Prozente.

 

3.3    Preisanpassung Cleaning Services: Hinsichtlich des Serviceteiles der Reinigungsleistungen beinhaltet, erfolgt die Preisanpassung auf Basis der (gewöhnlich) im Dezember von der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFW verlautbarten Kostenerhöhung für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Compact Cleaning ist außerdem berechtigt pauschal festgesetzte Preise bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringen in Zusammenhang stehenden Kosten, wie zB für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. oder Gebühren, Steuern und Abgaben wie zB Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw, im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Die entsprechende Anpassung erfolgt anhand der jährlichen Indexveränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr.

 

3.4    Preisanpassung Security Services: Hinsichtlich des Serviceteiles der Sicherheitsdienstleistungen beinhaltet, erfolgt die Preisanpassung auf Basis der Änderung des Mindestlohns der Dienstnehmer der Lohngruppe A („Wachdienst“) des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe in der jeweils geltenden Fassung im Vergleich zum Vorjahr.

 

3.5    Preisanpassung Property Services und Support Services: Hinsichtlich dieser Services sowie aller sonstigen Dienstleistungen, erfolgt die Preisanpassung auf Basis der Änderung des Mindestlohns der Dienstnehmer der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting in der jeweils geltenden Fassung im Vergleich zum Vorjahr.

 

3.6    Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung benötigten Ersatz-, Verbrauchs- und Verschleißmaterialien sowie sonstige gelieferte Waren werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich einer „Handling-Fee“ von Compact Cleaning an den Kunden weiterverrechnet.

 

4.        Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum (auch bei laufender Monatsrechnung) ohne Abzug von Skonto fällig. Rechnungen werden im Vorhinein oder zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums ausgestellt. Monatliche Teilbeträge werden üblicherweise bis zum letzten Tag des laufenden Monats fakturiert und sind daher spätestens jeweils bis zum 10. des folgenden Monats fällig.

 

5.        Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

5.1    Die berechnete Vergütung basiert auf dem vereinbarten Leistungsumfang anhand der vom Kunden genannten Spezifikationen. Änderungen der Leistungen, die vom Kunden angeordnet werden oder sich aus dem Arbeitsablauf bzw durch geänderte gesetzliche Vorschriften ergeben, haben eine Vertragsänderung und eine entsprechende Preisanpassung zur Folge. Eine Verminderung der Leistungen, die eine Reduktion der Anzahl des Personals von Compact Cleaning oder eines Subunternehmers zur Folge hat, kann erst nach Ablauf der entsprechenden Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Für vom Kunden angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für vor Ort erteilte, kurzfristige Zusatzaufträge ist die mündliche Bestellung für den Kunden bindend.

 

5.2    Sollten die Arbeiten aufgrund von Umständen, die nicht der Sphäre von Compact Cleaning zuzuordnen sind (zB bei Verunreinigungen auf Baustellen durch andere Professionisten, etc) nicht fortgesetzt, durchgeführt bzw beendet werden können, wird Compact Cleaning die weiteren sowie zusätzlichen Arbeiten zum vereinbarten Preis oder zu einem angemessenen Regiestundensatz durchführen.

 

6.        Vertragsdauer / Vorzeitige Vertragsauflösung:

6.1    Bei Verträgen, bei denen die Dauer nicht ausdrücklich angegeben ist oder sich die Dauer nicht aus der Art der Leistungserbringung ergibt, gilt eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertragsdauer als vereinbart. Eine Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des jeweiligen Leistungsjahres zu erfolgen. Ein Leistungsjahr entspricht 365/366 Kalendertagen. Das erste Leistungsjahr beginnt mit Leistungsbeginn. Das zweite Leistungsjahr beginnt mit Ende des ersten Leistungsjahres; das dritte Leistungsjahr mit Ende des zweiten Leistungsjahres; usw.

 

6.2    Compact Cleaning ist berechtigt, ohne Einhaltung von Kündigungsterminen und/oder -fristen die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses zu erklären, wenn Compact Cleaning die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen. Das außerordentliche Kündigungsrecht steht Compact Cleaning auch zu, wenn der Kunde beharrlich gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

 

6.3    Bei Zahlungsverzug durch den Kunden ist Compact Cleaning berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder mitzuteilen, dass Compact Cleaning für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Fortführung der Leistung/Lieferung erfolgt erst, wenn der Rückstand beglichen ist.

 

6.4    Bei Zahlungsverzug gebühren Compact Cleaning Zinsen in der gesetzlichen Höhe, sohin 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weiters wird im Falle des Zahlungsverzugs eine Entschädigung von Betreibungskosten von pauschal € 40,00 verrechnet. Darüberhinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt.

 

6.5    Bei Nichtleistung oder Verzug von Compact Cleaning ist der Kunde berechtigt, schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vierzehn Werktagen den Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die betroffene Position zu erklären.

 

7.        Leistungsverzug / Höhere Gewalt:

7.1    Compact Cleaning verpflichtet sich, die vereinbarten und zugesicherten Termine gemäß Vereinbarung einzuhalten. Werden die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung der Leistungen von Compact Cleaning vom Kunden nicht gewährleistet, ist Compact Cleaning im entsprechenden Ausmaß von der Einhaltung der Termine entbunden.

 

7.2    Compact Cleaning haftet nicht bei Leistungs-/Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt, wie zB Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, Epidemien/Pandemien, unvorhergesehene behördliche Auflagen, wie etwa ein behördlicher Lockdown oder die behördliche Schließung des Unternehmens und andere Umstände, die ohne Verschulden von Compact Cleaning zu einem Leistungs-/Lieferverzug geführt haben. Diese Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen Compact Cleaning, die Lieferung/Leistung während der Dauer der höheren Gewalt bzw den genannten Umständen einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegen Compact Cleaning ableiten kann.

 

8.        Gewährleistung und Abnahme:

8.1    Compact Cleaning haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. Mangelhaft erbrachte Leistungen werden von Compact Cleaning in angemessener Frist nachgebessert (Verbesserung). Bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt oder die Mängel nicht behebbar sind, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.

 

8.2    Je nach Leistungsintervall erfordern die Arbeiten eine rasche, häufig auch tägliche Abnahme (zum Beispiel bei Reinigungsdienstleistungen). Der Kunde hat daher die erbrachten Arbeiten nach Fertigstellung und Verständigung durch Compact Cleaning unverzüglich, sohin unmittelbar nach Leistungserbringung auf Vollständigkeit und/oder Übereinstimmung mit der Beauftragung zu untersuchen bzw überprüfen und abzunehmen. Allfällige Mängel sind bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung oder Haftung, unmittelbar bei der Abnahme, spätestens jedoch in angemessener Frist (unter Heranziehung des Leistungsintervalls) schriftlich gegenüber Compact Cleaning bekannt zu geben. Findet eine ausdrückliche Abnahme der Arbeiten (Leistungen) trotz Verständigung der Fertigstellung derselben durch den Kunden nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen und ist die Gewährleistung oder Haftung von Compact Cleaning ausgeschlossen; selbiges gilt für das Unterbleiben einer diesbezüglichen Rüge.

 

8.3    Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme gemäß Punkt 8.2. bzw ab Übergabe der Ware, sofern nicht bei einzelnen Leistungen oder Lieferungen besondere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden.

 

9.        Haftung:

9.1    Compact Cleaning haftet innerhalb ihres Verantwortungsbereichs lediglich für vorsätzlich oder grob schuldhafte Pflichtverletzungen durch Compact Cleaning oder durch ihre Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Compact Cleaning haftet darüber hinaus unbeschränkt für Personenschäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden wird jedenfalls ausgeschlossen.

 

9.2    Die Haftung im Falle von Fahrlässigkeit ist dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt Compact Cleaning bei Vertragsschluss nach den Compact Cleaning damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Darüber hinaus ist die Haftung für Vertragsverletzungen bei Fahrlässigkeit durch Compact Cleaning oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen auf die Höhe der Vergütung begrenzt, die der Kunde im Laufe der letzten 12 Monate vor dem Schadenseintritt unter dem gegenständlichen Vertrag (höchstens jedoch EUR 5.000.000,00 pro Vertragsjahr) an Compact Cleaning gezahlt hat. Sollten ab Vertragsabschlusszeitpunkt bei Schadenseintritt noch keine 12 Monate vergangen sein, gilt das 12-fache des durchschnittlichen Monatsumsatzes als Obergrenze (höchstens jedoch EUR 5.000.000,00 pro Vertragsjahr).

 

9.3    Compact Cleaning ist nicht haftbar für indirekte Schäden bzw (Mängel-)Folgeschäden (insbesondere Schäden dritter Personen), für reine Vermögensschäden, für entgangenen Gewinn, für Schäden für die der Kunde Versicherungsschutz erhalten kann oder vom Kunden beherrschbar sind sowie für Betriebsunterbrechungs-, oder Produktionsausfallschäden.

 

9.4    Schadenersatzansprüche aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw Code-Karten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam von Compact Cleaning befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz von max 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw Code-Karte erfolgte, beschränkt. Schadenersatzleistungen aus diesen Titeln sind mit maximal EUR 7.000,00 begrenzt.

 

9.5    Schadenersatzansprüche sind vom Kunden unverzüglich nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich mitzuteilen und verjähren jedenfalls innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des schädigenden Ereignisses. Eine Regresshaftung iSd § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Compact Cleaning verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Der Kunde wird - im Hinblick auf die gesetzliche Schadensminderungspflicht - an der Vermeidung und Minderung von Schäden sowie an ihrer Feststellung und Behebung in angemessenem Umfang mitwirken. Insbesondere ist jeglicher Schadenersatzanspruch gegen Compact Cleaning ausgeschlossen, wenn der Kunde Compact Cleaning nicht auf eine besondere, nicht unmittelbar erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Kundenobjektes hinweist, welche zur Vermeidung von Schäden bei der Erbringung der Dienstleistung zu beachten ist.

 

10.      Mitwirkungspflichten bei Übernahme von Dienstnehmern:

Für den Fall, dass die Abwicklung des vom Kunden erteilten Auftrags mit einer Übernahme von Dienstnehmern durch Compact Cleaning verbunden ist oder sein könnte, hat der Kunde - unabhängig ob der/die zu Übernehmende/n Dienstnehmer des Kunden oder eines Dritten ist/sind - Compact Cleaning sämtliche für die gesetzmäßige Beschäftigung erforderlichen Informationen (Anzahl der allenfalls betroffenen Dienstnehmer, Alter, Eintritt/Vordienstzeiten, Lohn-/Gehaltseinstufung, Entgelt, allenfalls aufrecht bestehende Aufenthalts- bzw Beschäftigungstitel, offene Urlaubsansprüche, Ansprüche auf Abfertigung alt, etc) unaufgefordert bis zum Vertragsbeginn zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet Compact Cleaning gegenüber für allfällige aufgrund fehlender Informationen entstehender Nachteile und hält Compact Cleaning schad- und klaglos.

 

11.      Abwerbeverbot:

Der Kunde verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das von Compact Cleaning zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von EUR 2.500,00 pro abgeworbenen Dienstnehmer als vereinbart, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Compact Cleaning ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

 

12.      Geistiges Eigentum:

Alle Rechte an geistigem Eigentum wie Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Know-how, verbleiben bei der Partei, die sie vor dieser Vereinbarung innehatte. Insbesondere verbleiben technische Unterlagen, Muster oder Leistungsverzeichnisse geistiges Eigentum von Compact Cleaning und dürfen anderweitig nicht verwendet werden sowie der Konkurrenz nicht zugänglich gemacht werden.

 

13.      Datenschutz:

Sofern Compact Cleaning im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten für und im Auftrag des Kunden verarbeitet, verpflichtet sich Compact Cleaning, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Datenschutzgesetz idgF und die Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") einzuhalten. Dementsprechend verpflichten sich Compact Cleaning und der Kunde eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gem Art 28 DSGVO abzuschließen. Nähere Informationen zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung von Compact Cleaning zu entnehmen.

 

14.      Eigentumsvorbehalt:

14.1  Werden von Compact Cleaning - insbesondere im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen - Waren geliefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung einschließlich Zinsen, unberechtigterweise einbehaltene Skonti oder nicht von Compact Cleaning anerkannte Abzüge, allenfalls entstandener Kosten oder dergleichen - aus welchem Rechtsgrund auch immer - im Eigentum von Compact Cleaning.

 

14.2  Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht und nicht alle Forderungen zur Gänze beglichen sind verpflichtet sich der Kunde, die Ware pfleglich zu behandeln und die ordentliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt oder auf sonstige Art und Weise von Dritten zugegriffen werden, so hat der Kunde auf das Eigentum von Compact Cleaning hinzuweisen, Compact Cleaning darüber unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Dokumente an Compact Cleaning zu übermitteln.

 

15.      Gefahrenübergang:

Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Kunden über, sobald Compact Cleaning die Ware, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithaltet, selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.

 

16.      Zurückbehaltung / Aufrechnung:

Der Kunde ist nicht berechtigt, von Compact Cleaning verwendete Maschinen, Geräte oder Reinigungsmaterial aus welchem Titel auch immer, zurückzubehalten. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Compact Cleaning mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, ausgenommen die Gegenforderungen wurden von Compact Cleaning schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

17.      Anwendbares Recht / Gerichtsstand:

Für sämtlichen auf Basis dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand das für unternehmensbezogene Streitigkeiten sachlich zuständige Gericht in 8010 Graz.

 

18.      Salvatorische Klausel:

Die Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen lässt alle übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirtschaftliche gleichwertige oder ähnliche, aber zulässige Bestimmung zu ersetzten.

 

II       Besondere Bestimmungen

A         Cleaning Services - Allgemein

Bei der Erbringung von Cleaning Services, welche in weiterer Folge nicht ausdrücklich gesondert geregelt werden (zB: tägliche Unterhaltsreinigung, Tagespersonal, Abfall Logistik, Bodengrundreinigung, Fenster / Fassadenreinigung, Reinraumreinigung, Food Services) kommen ausschließlich die Allgemeine Bestimmungen des Punkt I. zur Anwendung.

 

B         Cleaning Services - Washroom Services

1.      Leistungen / Mitwirkung des Kunden:

Compact Cleaning beliefert im Rahmen des Washroom-Services turnusmäßig Hygieneartikel, Verbrauchsmaterialien und ähnliche Produkte (nachfolgend „Artikel“) im Austausch gegen die gleiche Zahl gebrauchter Artikel. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Artikel ordnungsgemäß zu lagern und die waschbaren Artikel nicht selbst zu waschen, sondern ausschließlich durch Compact Cleaning waschen zu lassen. Eventuelle Mängel sind unverzüglich bei Hauslieferung zu melden und Compact Cleaning schriftlich mitzuteilen.

 

2.      Vergütung / Preisanpassung:

Die Preise werden gesondert im Leistungsverzeichnis oder in sonstiger Weise vereinbart. Als Verrechnungsbasis gelten die gelieferten Artikel gemäß Leistungsverzeichnis oder sonstiger Vereinbarung. Die Demontage der Geräte wird durch Compact Cleaning gemäß Leistungsverzeichnis oder sonstiger Vereinbarung zu den vereinbarten Demontage- und Abholkosten durchgeführt und verrechnet andernfalls gilt ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Compact Cleaning berechtigt, sämtliche Preise auf Basis der gestiegenen Preise ihrer Lieferanten anzupassen.

 

3.      Vertragsbeendigung:

Sämtliche beim Kunden im Zeitpunkt der Auflösung befindlichen Artikel sind jedenfalls zu bezahlen. Sofern Geräte und Zubehör nicht im Eigentum des Kunden stehen, sondern dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellt wurden („Leihspender“), hat Compact Cleaning das Recht, Geräte und Zubehör beim Kunden jederzeit abzuholen bzw auszutauschen. Compact Cleaning haftet nach der Demontage und Abholung der Geräte nicht für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes der baulichen Gegebenheiten. Bei vorzeitiger, unberechtigter Auflösung der Service- und Wartungsvereinbarung durch den Kunden ist Compact Cleaning auch berechtigt, die restlichen Entgelte über die gesamte Vertragslaufzeit dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung zu den Demontage- und Abholkosten oder sonstiger Entgelte im Zuge der Vertragsbeendigung, hat Compact Cleaning Anspruch auf angemessenes Entgelt.

 

C          Cleaning Services - Matten Services

1.      Leistungen:

Compact Cleaning liefert im Rahmen dieses Service in vereinbarter Anzahl und Größe Mietfußmatten im vereinbarten Leistungsintervall an die vom Kunden bekanntgegebenen Lieferadressen. Es werden saubere Mietfußmatten angeliefert, die benützten Mietfußmatten abgeholt, gewaschen und im Weiteren neu angeliefert.

 

2.      Vergütung / Preisanpassung:

Die Preise werden gesondert im Leistungsverzeichnis oder in sonstiger Weise vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Compact Cleaning berechtigt, die Preise auf Basis der gestiegenen Preise ihrer Lieferanten anzupassen.

 

3.      Beschädigung oder Verlust von Matten:

Die Matten stehen im Eigentum von Compact Cleaning oder von einem ihrer Lieferanten. Gehen Mietmatten verloren, so hat der Kunde ohne Rücksicht auf Verschulden den Neuwert zu ersetzen. Die normale Abnützung ist im Mietentgelt enthalten. Darüber hinaus haftet der Kunde verschuldensunabhängig für zusätzliche Kosten sowie für Schäden. Speziell für den Kunden angefertigte Matten sind bei Auftragsbeendigung vom Kunden zum Zeitwert zu übernehmen.

 

D         Support Services

Bei der Erbringung von Support-Dienstleistungen (Rezeptionsdienstleistungen, Konferenzservice, Postverteilung, Kopierdienste & Archivierung, Back Office) kommen ausschließlich die Allgemeine Bestimmungen des Punkt I. zur Anwendung.

 

E          Property Services - Allgemein

Bei der Erbringung von Property Services, welche in weiterer Folge nicht ausdrücklich gesondert geregelt werden (zB: Störungsmanagement, Brandschutz, Energie Management, Industrie Services, Ventilation Services, Hausarbeiterdienste) kommen ausschließlich die Allgemeine Bestimmungen des Punkt I. zur Anwendung.

 

F          Property Services - Gebäudetechnik

1.      Leistungsausführung:

Bei der Erbringung von Dienstleistungen aus der Gebäudetechnik (zB Heizungs- und Lüftungstechnik, Gas und Sanitärtechnik, Elektrotechnik) werden die im Leistungsverzeichnis bzw die vereinbarten Leistungen sowie die von Compact Cleaning als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht. Der Leistungsumfang bezieht sich auf sämtliche im Angebot angeführten Anlagen bzw Anlagenkomponenten. Über das Leistungsverzeichnis bzw über die Vereinbarung hinausgehende Leistungen (insbesondere Störungsbehebungen, Instandsetzungen, Reparaturen, etc) werden auf Basis des gesondert angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es für diese keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

 

2.      Vergütung:

Die Preise werden gesondert im Leistungsverzeichnis oder in sonstiger Weise vereinbart. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart worden sein, so ist ein angemessenes Entgelt unter Zugrundelegung der im Übrigen vereinbarten Preise zugrunde zu legen. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden (sofern nicht anders vereinbart) außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird ein angemessenes Entgelt zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3.      Materialien:

Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung benötigten Materialien werden gemäß Leistungsverzeichnis bzw Vereinbarung verrechnet. Wurden die Materialpreise nicht gesondert vereinbart, werden sie nach tatsächlichem Aufwand von Compact Cleaning zuzüglich einer angemessenen Handling-Fee an den Kunden weiterverrechnet. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist. Compact Cleaning wird sich bemühen, nicht eingelagerte Materialien und Ersatzteile schnellstmöglich zu beschaffen, kann aber keine Haftung für Nachteile des Kunden jedweder Art übernehmen, die durch Lieferzeiten der nicht lagernden Materialien entstehen.

 

4.      Mitwirkungspflichten des Kunden:

Der Kunde stellt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Compact Cleaning sicher, indem sich insbesondere auch zu Beginn des Auftrages die Objekte und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Sollten zu Beginn des Auftrages Reparaturen erforderlich sein, sind diese vom Wartungsauftrag nicht gedeckt, sondern gesondert als Reparaturleistungen zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu erbringen. Zur Dokumentation des Zustandes der Objekte und Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen zum Zeitpunkt des Auftragsbeginns hat Compact Cleaning das Recht, Objektsbesichtigungen und Protokollierungen vorzunehmen. Ebenso hat der Kunde die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial zu veranlassen bzw. gesondert zu beauftragen.

 

5.      Compact Cleaning -Prüfplakette:

Soweit nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde, ist Compact Cleaning berechtigt, Prüfplaketten an den, im Leistungsumfang inkludierten Anlagen im Kundenobjekt anzubringen. Die Aufkleber bleiben Eigentum von Compact Cleaning und können von Compact Cleaning jederzeit entfernt werden.

 

6.      Vertragsauflösung:

Im Falle einer außerordentlichen Vertragsauflösung erfolgt die Verrechnung von periodischen Leistungen (zB die Erstellung eines Elektro- oder Blitzschutzbefundes) aliquot unter Heranziehung des gesamten Leistungszeitraumes.

 

G         Property Services - Schädlingsbekämpfung

1.      Leistungsausführung:

Compact Cleaning erbringt die fachgerechte Durchführung der in Auftrag gegebenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Ein bestimmter Erfolg wird von Compact Cleaning nicht geschuldet. Insbesondere schuldet Compact Cleaning keine Schädlingsfreiheit des Objektes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden. Compact Cleaning übernimmt auch keine Gewähr, dass nicht ein erneuter Schädlingsbefall auftreten kann. Wird während einer Behandlung ein weiterer Schädlingsbefall festgestellt, so ist dessen Behandlung vom Kunden auf eigene Kosten gesondert zu beauftragen. Die nach der Behandlung nötige Reinigung ist vom Kunden auf eigene Kosten selbst vorzunehmen oder gesondert zu beauftragen.

 

2.      Mitwirkungspflichten des Kunden:

Die Wirkungsdauer einzelner Behandlungsmaßnahmen kann bis zum Erfolg mehrere Tage oder Wochen dauern und es kann im Einzelfall zu Beeinträchtigungen im Geschäftsablauf kommen. Dabei können Räumlichkeiten im Einzelfall für die Dauer der Behandlung nicht nutzbar sein oder kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Compact Cleaning weist darauf hin, dass es in seltenen Fällen (zB bei Einsatz von Insektiziden) zu Nebenwirkungen und Gesundheitsrisiken für Menschen und Tieren kommen kann. Es obliegt dem Kunden, den Anweisungen von Compact Cleaning Folge zu leisten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Schäden zu vermeiden und Risiken zu minimieren. Compact Cleaning weist auch darauf hin, dass gesetzliche Vorschriften vereinzelt Meldepflichten an Behörden vorsehen.

 

3.      Ergänzende Bestimmungen zur Haftung:

Diese Bestimmung ergänzt die Schadenersatz- und Haftungsbestimmungen der Allgemeine Bestimmungen (Punkt I). Compact Cleaning haftet nicht für Schäden, welche direkt oder indirekt von Schädlingen verursacht wurden. Insbesondere haftet Compact Cleaning auch nicht für Schäden, welche von Mikroorganismen, Allergenen, Giften oder Chemikalien verursacht wurden. Compact Cleaning haftet lediglich für Schäden, die durch eine mangelhafte Untersuchung oder vereinbarungswidrig durch eine von Compact Cleaning verschuldete Verzögerung bei der Durchführung einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme verursacht bzw signifikant verschlimmert wurden. Eine Haftung durch Verzögerung setzt darüber hinaus voraus, dass Compact Cleaning das Vorhandensein von Schädlingen festgestellt hatte oder davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Alle Angaben von Compact Cleaning bezüglich der Sicherheit des Kunden und sonstige Hinweise durch Compact Cleaning sind nur Empfehlungen. Compact Cleaning haftet weder für Schäden oder Kosten, welche aus diesen Empfehlungen oder Hinweisen resultieren noch für das Fehlen solcher.

 

H         Property Services - Außenanlagenbetreuung (Winterdienst)

1.      Leistungsumfang:

1.1    Die Leistungserbringung im Winterdienst erfolgt in der Zeit vom 1. November des jeweiligen Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die vertragsgegenständlichen Flächen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Glatteis bestreut werden. Die Durchführung der Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren landesspezifischen Gesetze und Verordnungen. Die unten aufgezählten Sonderleistungen sind jedoch nicht vertragsgegenständlich, sofern sie nicht gesondert beauftragt werden.

 

1.2    Die Schneeräumung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche. Compact Cleaning ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Die zu betreuende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt erforderlichenfalls am selben Tag zumindest ein weiterer Einsatz.

 

1.3    Bei Vorhersage von Glatteis wird durch Compact Cleaning prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Die Wahl des Streumaterials bleibt Compact Cleaning überlassen und erfolgt im Einklang mit den jeweils anwendbaren landesspezifischen Gesetzen und Verordnungen.

 

1.4    Die Leistungserbringung entfällt in den Bereichen, in denen zum Zeitpunkt der Durchführung die Flächen für die eingesetzten Maschinen nicht frei zugänglich sind (zB Straßensperren, parkende Fahrzeuge, fehlende Schlüssel, etc). Der Kunde ist für die Sicherstellung der Zugänglichkeit verantwortlich. Ein Anspruch auf Entgeltminderung besteht bei diesbezüglichem Leistungsentfall oder Leistungseinschränkungen nicht.

 

2.      Sonderleistungen (nicht inkludiert):

Sonderleistungen sind nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst und vom Kunden gesondert zu beauftragen bzw zu entlohnen. Es handelt sich dabei um nachstehende Leistungen:

       Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen);

       Abtransport von Schnee;

       Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (zB durch defekte Dachrinnen,
Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee);

       Entfernung von Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern;

       Tauwetterkontrolle (z.B. Aufstellen von Warnstangen oder Kennzeichnungen gefährdeter Stellen);

       Streusplittentfernung bei Saisonende oder Zwischenkehrungen („Schönwetterkehrungen“).

 

3.      Höhere Gewalt:

In Fällen höherer Gewalt, zB Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen, etc und bei anderen gleichwertigen nicht von Compact Cleaning verschuldeten Umständen kann Compact Cleaning die ordnungsgemäße Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten eines Falles höherer Gewalt bzw eines solchen Umstandes kann es daher zu nicht im Einflussbereich von Compact Cleaning liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen von Compact Cleaning berechtigen den Kunden nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt obliegt es dem Kunden selbst, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Compact Cleaning wird die vereinbarten Räumungs- und Streuarbeiten nach Wegfall der höheren Gewalt vertragskonform, erforderlichenfalls jedoch in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

 

4.      Ergänzende Bestimmungen zur Haftung:

Ergänzend zu den Schadenersatz- und Haftungsbestimmungen der Allgemeine Bestimmungen (Punkt I) wird folgendes vereinbart:

Compact Cleaning übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Schnee, Räumgeräte oder Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen entstanden sind. Compact Cleaning übernimmt generell keine Haftung, die durch die Lagerung und das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Etwaige Ersatzansprüche gegen Compact Cleaning wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Der Kunde ist für die Streusplittentfernung am Ende der Saison sowie für gesetzlich allenfalls erforderliche Zwischenkehrungen selbst verantwortlich.

Es obliegt dem Kunden, Passanten sowie Compact Cleaning und deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vor Gefahren von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen sowie vor Gefahren aufgrund von Schnee und Glatteis zu warnen, welche nicht auf natürlichem Niederschlag zurückzuführen sind.

 

5.      Vertragsdauer (ersetzt Punkt I.6.1. des Teiles der Allgemeine Bestimmungen):

Es gilt eine Vertragsdauer für eine Saison (1. November bis 31. März des Folgejahres) als vereinbart. Der Kunde und Compact Cleaning haben das Recht, nach Saisonende bis spätestens
30. Juni des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu kündigen, widrigenfalls sich der Vertrag bezüglich Winterdienst um eine weitere Saison verlängert

 

I           Property Services - Außenanlagenbetreuung (Grünflächen)

1.      Leistungsausführung:

Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw unmöglich machen.

 

2.      Abnahme:

Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung vom Kunden als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit eines Vertreters oder Mitarbeiters des Kunden.

 

3.      Ergänzende Bestimmungen zu Gewährleistung und Haftung:

3.1    Mutterboden oder Humuslieferungen werden von Compact Cleaning nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

 

3.2    Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von Compact Cleaning ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung von Compact Cleaning, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen wird dadurch nicht berührt.

 

3.3    Wenn Compact Cleaning Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat Compact Cleaning Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn ihr die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist Compact Cleaning jedoch befreit, wenn die Schäden auf das ihrer Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren

 

J          Security Services

1.      Allgemeine Leistungsausführung:

Bei der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen werden die im Leistungsverzeichnis bzw. sonst vereinbarten Leistungen (zB: Revierdienst, Alarmdienst oder Standpostendienst) durch uniformierte Dienstnehmer erbracht. Je nach Vereinbarung können die Anzahl der eingesetzten Dienstnehmer sowie ihre Funktionen (zB Wachdienst, Portier, etc) vereinbart werden. Die Leistungen werden nach einer mit dem Kunden vereinbarten "Besonderen Dienstanweisung" oder gemäß sonstiger Vereinbarung im Leistungsverzeichnis ausgeführt. Diese enthält, entsprechend den Anforderungen des Kunden, die näheren Bestimmungen, die zur Ausführung der Leistungen relevant sind (zB Rundgänge, Kontrollen, sonstige Dienstverrichtungen, Personen und Kontaktdaten, etc). Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Ist vertraglich die "Außenbewachung" vereinbart, so erfolgt die Kontrolle lediglich von der Straße aus. Bei "Innenbewachung" dagegen hat die Kontrolle im Inneren des Grundstückes unter Beachtung der „Besonderen Dienstanweisung“ zu erfolgen.

 

2.      Revierdienst:

Im Revierdienst werden die Kontrollen, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf jedem Rundgang vorgenommen. Dies wird möglichst zu unregelmäßigen Zeiten geschehen. Soweit unvorhergesehene Notstände im Revier es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden im Revierdienst in jeder Nacht zwei Kontrollen vorgenommen.

 

3.      Compact Cleaning Security-Aufkleber und Schilder:

Soweit keine gegenteilige Anweisung des Kunden vorliegt, ist Compact Cleaning sowohl zu Werbezwecken als auch zu Informations- und Abschreckungszwecken berechtigt, Compact Cleaning Security-Aufkleber an Alarmanlagen oder ähnlichen Anlagen sowie Schilder im bzw am Kundenobjekt anzubringen. Die Aufkleber und Schilder bleiben Eigentum von Compact Cleaning und können von Compact Cleaning jederzeit entfernt werden.

 

4.      Schadenersatz (Ergänzende Bestimmung zu Einbruchs- und Diebstahlsschäden):

In Fällen, in denen Compact Cleaning oder ihre Erfüllungsgehilfen schuldhaft und vertragswidrig beim Kunden einen Einbruchs- oder Diebstahlschaden verursacht haben, übernimmt Compact Cleaning die Haftung für den kausalen Schadensbetrag maximal bis zur Höhe der Vergütung, die der Kunde im Laufe der letzten 12 Monate vor dem Schadenseintritt unter dem gegenständlichen Vertrag (höchstens jedoch EUR 75.000,00) an Compact Cleaning gezahlt hat. Sollten ab Vertragsabschlusszeitpunkt bei Schadenseintritt noch keine 12 Monate vergangen sein, gilt das 12-fache des durchschnittlichen Monatsumsatzes (höchstens jedoch EUR 75.000,00) als Obergrenze. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Schadenersatz der Allgemeine Bestimmungen unverändert.